Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz hat eine Allgemeinverfügung erlassen für die Aufhebung der Schonzeiten für Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus). Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31.03.2028. Die Schonzeitaufhebung gilt für:
- die nordfriesischen Inseln,
- die Insel Fehmarn,
- alle Reviere des Kreises Nordfriesland mit Anschluss an die Nordseeküste,
- alle Reviere des Kreises Ostholstein mit Anschluss an die Ostseeküste sowie
- die befriedeten Bezirke der Städte Norderstedt, Segeberg und Henstedt-Ulzburg.
Die Schonzeitaufhebung wurde laut Ministerium aus Gründen der Vermeidung von übermäßigen Wildschäden erforderlich. Für die oben definierten Gebiete hat eine Abfrage bei den unteren Jagdbehörden der Kreise und kreisfreien Städte ergeben, dass aufgrund einer erhöhten Anzahl an Anträgen auf Abschussanordnungen nach § 27 des Bundesjagdgesetzes hohe Besätze an Wildkaninchen nachgewiesen wurden, die durch umfangreiche Wühltätigkeit ihr großes Schadpotenzial entfalten. Nicht zuletzt aus diesem Grund habe das Ministerium in § 2 Absatz 3 der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten festgelegt, dass u.a. Wildkaninchen entlang von Deichkörpern, Warften oder sonstigen Erhöhungen außerhalb der Seedeiche ganzjährig und unter Aufhebung des Elterntierschutzes (§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes) bejagt werden dürfen. Der Elterntierschutz bleibt in den von der Allgemeinverfügung betroffenen Gebieten ausdrücklich in Kraft. Um die Anpassung an zukünftige Entwicklungen sicherzustellen, wird diese Allgemeinverfügung vorerst auf drei Jahre bis zum Ablauf des Jagdjahres 2026/2027 befristet, heißt es in der Begründung weiter.
Der Beitrag Wildschäden: Schonzeit für Wildkaninchen an den Küsten aufgehoben erschien zuerst auf Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V..