Goldschakal auf Sylt darf vorerst nicht erlegt werden

Wie das Umweltministerium am 11. Juni 2025 mitteilte, ging am 10. Juni 2025 beim Landesamt für Umwelt (LfU) ein Widerspruch gegen die Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Goldschakals auf Sylt ein. Da die Allgemeinverfügung vom 4. Juni den Sofortvollzug vorsieht, hatte dieser Widerspruch zunächst keine aufschiebende Wirkung – die Jagd auf das Tier war somit weiterhin erlaubt. Parallel wurde beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ein Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von einem nicht in der Region ansässigen, ortsfremden Verein gestellt.

Am 11. Juni 2025 erhielt das LfU einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az.: 8 B 16/25). Demnach wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorläufig wiederhergestellt – bis zur Entscheidung in erster Instanz über den Eilantrag. Das bedeutet, dass die Entnahme des Goldschakals bis dahin auszusetzen ist. Der zuständige Kreisjägermeister im Kreis Nordfriesland wurde entsprechend informiert.

Hintergrund:
Nach mehreren Rissvorfällen auf Sylt hatte das Landesamt für Umwelt – unter Einbeziehung der Stellungnahmen von Naturschutzverbänden – am Abend des 4. Juni 2025 eine Allgemeinverfügung zur Entnahme eines Goldschakals veröffentlicht. Diese trat am 5. Juni um 0 Uhr in Kraft und ermöglichte seither die Entnahme des Tiers durch Jagdberechtigte auf der Insel.

Mit dem in der Verfügung angeordneten Sofortvollzug war die sofortige Umsetzung der Maßnahme erlaubt – auch im Falle eingehender Widersprüche.

Der nun bestehende sogenannte „Hängebeschluss“ des Verwaltungsgerichts ist keine inhaltliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausnahmegenehmigung oder des Sofortvollzugs. Er bewirkt lediglich, dass die Entnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung in erster Instanz über den Eilantrag unterbrochen werden muss.

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