Allgemeinverfügung zur Bejagung des Chinesischen Muntjaks verlängert

Die Allgemeinverfügung für den Abschuss des Chinesischen Muntjaks in Schleswig-Holstein wurde bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Hintergrund ist die ungewollte Ausbreitung der invasiven Art. Eine Etablierung des nichtheimischen Zwerghirschs soll auf Grundlage der EU-Verordnung 1143/2014 und § 40a BNatSchG verhindert werden. Muntjaks leben in dichtem Unterholz in Wäldern. Ihre Invasivität beruht auf einer möglichen Nahrungskonkurrenz zu Rehwild bzw. auf selektivem Fraß von Jungpflanzen mit (negativer) Veränderung von Vegetationsstrukturen. Die Art unterliegt weiterhin nicht dem Jagdrecht.

Der Abschuss des Chinesischen Muntjaks in Schleswig-Holstein ist im Rahmen einer erlassenen Allgemeinverfügung auch weiterhin erlaubt. Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt (LfU) wurde am 02. Januar 2025 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Bei der Erlegung ist der Muttertierschutz (§ 22 Abs. 4 BJagdG) zu beachten. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich erlegte oder verendete Tiere aneignen.

Es dürfen nur solche Jagdlangwaffen zum Einsatz kommen, die nach den jagd- bzw. waffenrechtlichen Vorschriften für die Jagdausübung zulässig sind. Zudem ist Büchsenmunition zu verwenden, deren Auftreffenergie in analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 a BJagdG auf 100 Meter (E 100) mindestens 1.000 Joule beträgt („rehwildtaugliches Kaliber“). Erlegte Tiere, die zu Lebensmittelzwecken verwendet werden sollen, sind einer Untersuchung auf Trichinen zu unterziehen. Kadaverfunde von verendeten Tieren sollen ebenso wie erlegte Tiere an das LfU gemeldet werden unter invasive.arten@lfu.landsh.de. Die Allgemeinverfügung gilt bis 31. Dezember 2025.

Die gesamte Allgemeinverfügung finden Sie hier:

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