Verkehrssicherungspflicht bei Gesellschaftsjagden: Neue Erlasslage in Schleswig-Holstein

Mit Beginn der Herbstmonate startet die Zeit der Treib- und Drückjagden. Diese Jagdformen sind ein wesentliches Instrument der Wildbestandsregulierung. Ziel ist es, die Wildpopulationen in einem ökologisch tragfähigen Gleichgewicht zu halten, Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen zu vermeiden sowie die Tiergesundheit zu fördern, insbesondere zur Prävention von Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest. Bei Bewegungsjagden wird das Wild durch den Einsatz von Treibern und brauchbaren Jagdgebrauchshunden vorsichtig und langsam in Bewegung gebracht, um ein sicheres Ansprechen und tierschutzgerechtes Erlegen zu ermöglichen.

Von besonderer Bedeutung ist im Rahmen der Durchführung von Treib- und Drückjagden die Beachtung der Verkehrssicherungspflicht. Die Jagdverantwortlichen (Jagdausübungsberechtigte und Jagdleiter) haben die sich fortlaufend weiterentwickelnden rechtlichen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen und die erforderlichen sowie zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Vorkehrungen zum Schutz des Straßenverkehrs vor möglichen Gefahren durch plötzlich wechselndes Wild. Primäre Maßnahme ist dabei, das Wild nicht in Richtung von Verkehrsflächen, sondern von diesen weg zu lenken. Der Umfang der jeweiligen Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und kann auch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie die Aufstellung von Gefahrenzeichen oder die Anordnung von Streckensperrungen umfassen.

Die bisherige Erlasslage aus den 1990er-Jahren ist nun neu gefasst worden: Mit Wirkung zum 30. September 2025 gilt in Schleswig-Holstein ein vereinfachtes Verfahren zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung bei Treib- und Drückjagden. Das neue Verfahren wurde in enger Abstimmung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), der Obersten Jagdbehörde (MLLEV), den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten (SHLF) und dem Landesjagdverband Schleswig-Holstein (LJV) bearbeitet. Ziel war es, eine praxisnahe, rechtssichere und unbürokratische Lösung für Jagdverantwortliche zu schaffen.

Wichtige Änderungen im Überblick

  • Vereinfachtes Antragsverfahren:
    Der Antrag auf straßenverkehrsrechtliche Anordnung wird künftig mit einem standardisierten Formular bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde gestellt.
  • Bestehende Geschwindigkeitsbegrenzungen können durch Zusatzschilder ergänzt werden („Treibjagd“, „Drückjagd“, „Heute Jagd“).
  • Temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen sind möglich:
    • 70 km/h (Standardmaßnahme)
    • 50 km/h, wenn Wild mit hoher Wahrscheinlichkeit die Straße quert
    • 30 km/h (max. 500 m), nur bei besonderen Gefährdungslagen (z. B. Kurven, Dickungen, Wildunfallhäufungsstellen)
  • Fristen und Auflagen: Grundsätzlich ist jedes Aufstellen von Schildern im Zusammenhang mit einer Treib- bzw. Drückjagd bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzumelden.

Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der Jagd einzureichen und eine Karte der betroffenen Strecke ist beizufügen. Die Beschilderung darf nur am Jagdtag erfolgen und muss nach Abschluss der Jagd entfernt werden.

Es sind nur die im Erlass genannten Verkehrszeichen bzw. Zusatzzeichen zu verwenden. Sie sind grundsätzlich in ausreichender Höhe gut sichtbar am rechten Fahrbahnrand aufzustellen.

Es wird empfohlen, sich hier mit der Genehmigungsbehörde diesbezüglich auszutauschen.

Gebührenhinweis: Je eindeutiger bzw. vollumfänglicher der Antrag formuliert ist desto geringer dürfte der behördliche Aufwand und damit verbundene Verwaltungsgebühr zu betrachten sein (aktueller Mindestsatz beginnend bei ca. 10€). Im Optimalfall lässt sich diese Art des vereinfachten Verfahrens in Gänze elektronisch abwickeln. Näheres dazu regeln die jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden.

Die neue Regelung sorgt für mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie – ein Gewinn für alle Beteiligten.

Sofern bei Ihnen oder auch in der Praxis über die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden hinaus Nachfragen auftauchen, wenden Sie sich bitte gerne per kurzer Mail unter info@ljv-sh.de an die Geschäftsstelle des Landesjagdverbandes.

Im Rahmen einer Evaluation werden hier Ihre Anliegen gebündelt, um dann zeitnah mit dem Erlassgeber in einen Austausch gehen zu können.

Die vollstände Regelung der Anordnung und das Antragsformular stehen hier zum Download bereit:

 

 

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