Wildgänse: Merkblatt zur Entnahme von Gelegen veröffentlicht

In Schleswig-Holstein kommt es auch während der Brutzeit zunehmend zu erheblichen Schäden durch Wildgänse auf landwirtschaftlichen Flächen. Vor allem Grau- und Kanadagänse halten sich dauerhaft auf landwirtschaftlichen Flächen auf und verursachen durch Fraß, Tritt und Verkotung erhebliche Belastungen für die Bewirtschaftung. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. (LJV) verweist deshalb auf ein neues Merkblatt, das die rechtlichen Rahmenbedingungen und behördlichen Anforderungen bei der Gelegeentnahme oder dem Unfruchtbarmachen von Eiern wildlebender Gänse im Land zusammenfasst.

„Wo Gänse in der Brutzeit dauerhaft auf denselben Flächen bleiben, reichen bloße Vergrämungsmaßnahmen oft nicht aus“, sagt LJV-Geschäftsführer Marcus Börner. Besonders betroffen sind junge Kulturen sowie intensiv genutztes Grünland. Das Abweiden der Pflanzen führt zu spürbaren Ertragseinbußen. Hinzu kommen Trittschäden und eine starke Verkotung, die die Nutzung und Pflege der Flächen zusätzlich erschweren. Während der Brutzeit sind die Tiere standorttreu und verteidigen ihre Brutreviere. Dadurch kann auf einzelnen Flächen über Wochen hinweg ein erheblicher Nutzungsdruck entstehen.

Nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen haben sich in diesem Zeitraum vielfach als nicht ausreichend erwiesen. Die Tiere gewöhnen sich rasch an optische oder akustische Reize und nutzen die betroffenen Flächen weiter. Das neue Merkblatt soll deshalb Behörden, Jagdausübungsberechtigten, landwirtschaftlichen Betrieben sowie weiteren beteiligten Akteurinnen und Akteuren eine fachliche und rechtliche Orientierung für mögliche Managementmaßnahmen geben.

Der LJV weist zugleich darauf hin, dass das Merkblatt keine Einzelfallprüfung ersetzt. Auch eine behördliche Genehmigung bleibt dort erforderlich, wo das geltende Recht sie vorsieht. Der Umgang mit Wildgänsen in der Brutzeit braucht deshalb klare Verfahren, rechtssichere Entscheidungen und einen sachgerechten Ausgleich zwischen Artenschutz und landwirtschaftlicher Nutzung.

Im Folgenden finden Sie das Merkblatt sowie das Antragsformular für Gelegeentnahmen:

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